Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 195 Zuständigkeit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen63 Entscheidungen

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

§ 194 § 196