§ 195 Zuständigkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 – 4 K 3249/10Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 – 4 K 3252/10Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 24.06.2003 – 13 V 6378/02 A(AO)
- BFH, 15.05.2013 – IX R 27/12(Zu den Voraussetzungen einer Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO)Zitiert von 5
- BFH, 10.12.2012 – II B 108/11(Auftragsprüfung auch im Falle einer Sonderzuständigkeit des beauftragenden Finanzamts zulässig - Prüfungsauftrag nach § 195 Satz 2 AO)Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 – 4 K 91/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Nürnberg, 24.06.2025 – 1 V 14/25
- FG Baden-Württemberg, 24.01.2025 – 1 K 381/22
- BFH, 22.10.2024 – VIII R 18/21 · Auftragsprüfung bei einem SteuerberaterZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 195 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.